0%

Die Bolle Festsäle

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von der EFA Gastronomie GmbH & Co. KG als AN im
Rahmen des Veranstaltungsmanagements geschlossenen Verträge, insbesondere für Miet- und
Dienstleistungsverträge mit Veranstaltern/Auftraggebern/Mietern, im Folgenden AG genannt, soweit nicht in diesen
Verträgen abweichende und insbesondere speziellere Vereinbarungen getroffen wurden.
Geschäftsbedingungen der AG werden unabhängig von ihrem Kontext und Inhalt nicht Gegenstand des
gemeinsamen Vertrages, es sei denn, die AN hätte dem schriftlich ausdrücklich zugestimmt.
Gewerbliche AG, mit denen bereits einmal ein Vertragsverhältnis unter Zugrundelegung dieser
Geschäftsbedingungen bestand, haben diese Geschäftsbedingungen auch gegen sich gelten zu lassen, wenn sie
nicht nochmals überreicht wurden.

§ 1 Angebote

Sind die Identität der AG oder der Charakter und/oder der wesentliche Inhalt der Veranstaltung bei Abgabe des
Angebotes dem AN unbekannt, ist das Angebot grundsätzlich freibleibend.
Vorschläge, die Übersendung von Leistungs- und Preislisten oder die Mitteilung von verfügbaren Terminen sind
keine Angebote.

Angebote beziehen sich immer auf konkrete Termine und Orte. Preise und Leistungen zu anderen Terminen (auch
zu anderen Tageszeiten) und Orten können differieren.

§ 2 Vertragsschluss/ Vertragsinhalt

(1) Mit der Unterzeichnung des durch den AN unterbreiteten schriftlichen Angebotsschreibens kommt zwischen den
Parteien ein Vertrag zustande.

(2) Bestandteile des Vertrages sind neben dem unterzeichneten Angebot diese Allgemeinen Vertragsbedingungen.

(3) Alle zusätzlichen Leistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung und sind nicht im Angebotspreis
enthalten.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist das Mietobjekt, dessen genauer räumlicher Umfang sich aus dem Angebot ergibt.
Gegenstand des Vertrages können zudem weitere Leistungen in Form von Catering, Personal, Technik etc. sein.

(2) Das Mietobjekt wird ausschließlich zu dem im Angebot beschriebenen Zweck vermietet. Nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung des AN darf es zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken benutzt werden.
Ein Anspruch auf eine solche Vertragsänderung besteht dabei nicht. Die behördlich genehmigte Nutzungsart ist
einzuhalten.

(3) Jegliche Veränderungen am Mietobjekt bedürften der schriftlichen Genehmigung seitens des AN.

(4) Öffentliche Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind grundsätzlich nicht gestattet, und zwar
unabhängig davon, ob Eintritt verlangt wird oder nicht.

(5) Eine über die Veranstaltung hinausgehende gewerbliche Nutzung der Mietsache ist nicht gestattet.

(6) Das Mietobjekt ist eine Versammlungsstätte im Sinne des § 23 BetrVO Berlin und § 1 SoBeVO Berlin. Die AG
ist verpflichtet, alle daraus resultierenden baurechtlichen Vorschriften und insbesondere die Brandschutzordnung
zu beachten. Gleiches gilt für DIN-Normen, VDE-Vorschriften, VdS-Regeln und VPLT-Standards soweit gesetzlich
vorgeschrieben. Dies gilt ebenso für die von der AG verpflichteten Dienstleister und Kooperationspartner, für deren
Verhalten sie gemäß § 278 BGB einzustehen hat.

§ 4 Mietdauer

(1) Das Mietobjekt ist für die im Angebot festgelegte Zeit vermietet. Die Zeiten für Aufbau, etwaige
Dekorationsarbeiten sowie Abbau werden dabei gesondert ausgewiesen, sind aber von der Mietzeit umfasst.

(2) Der AG ist bekannt, dass die Mietsache unmittelbar nach Mietende für andere Veranstaltungen benötigt wird,
weshalb im Falle des Rückgabeverzuges eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung zu zahlen ist und
darüber hinaus entstandene Schäden zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht erfasst auch entgangenen Gewinn.

(3) Der AG ist bekannt, dass neben seiner Veranstaltung im gleichen Gebäude andere Veranstaltungen stattfinden
können. Einwände können auf diesen Umstand nicht gestützt werden. (z.B. im ABION Spreebogen Waterside Hotel
Berlin)

§ 5 Pflichten des AN

(1) Die AN erbringt die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß.

(2) Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltungen erfolgt auf der Basis des von der AG akzeptierten
Konzeptes. Wesentliche Veränderungen werden mit der AG abgestimmt.

(3) Für die AN gelten die im § 32 BetrVO Berlin genannte Pflichten als Betreiber.

§ 6 Pflichten des AG

(1) Die AG verpflichtet sich zur angemessenen Kooperation mit der AN. Er stellt der AN insbesondere alle die zur
Ausübung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bzw.
innerhalb der vereinbarten Fristen zur Verfügung.

(2) Die AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm im Zusammenhang mit einer Veranstaltung überlassenen
Räumlichkeiten bzw. Gegenstände pfleglich behandelt und Schäden vermieden werden. Alle Aktivitäten sind daher,
soweit sie sich nicht bereits aus dem Inhalt des Vertrages ergeben, im Vorfeld mit der AN abzustimmen.

(3) Den Anweisungen der von der AN beauftragten Personen ist Folge zu leisten. Der AG benennt im Vorfeld der
Veranstaltung ebenfalls schriftlich einen Veranstaltungsleiter, der während der gesamten Veranstaltung anwesend
und für die AN erreichbar is

(4) Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die im Angebot näher bezeichnete, von der AG zuvor mitgeteilte
Veranstaltung. Die AG hat die AN über den Wunsch einer Änderung der Art der Veranstaltung, des
Veranstaltungsanlasses oder - zwecks umgehend zu informieren. Ein Rechtsanspruch auf eine Änderung der
Veranstaltung sowie der vertraglichen Vereinbarungen besteht nicht. Die AN wird jedoch versuchen, den Wünschen
nachzukommen, behält sich in diesem Falle jedoch das Recht vor, die zur Wahrung Ihrer berechtigten Interessen
erforderlichen Einschränkungen anzuordnen sowie von den im § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
näher bezeichneten Rechten Gebrauch zu machen. Zusätzlicher Aufwand ist dann nach dem Maßstab der
bestehenden Vereinbarung angemessen zu vergüten.

(5) Mit Ablauf der Mietzeit sind der AN die zur Nutzung überlassenen Räume, Gegenstände und Geräte in dem
Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden. Wurde der Zustand im Zeitpunkt der Übernahme nicht
ausdrücklich schriftlich gerügt, gilt er als ordnungsgemäß. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen der
Mietsache durch den AN bedarf es nicht. Eine stillschweigende Verlängerung der Mietdauer ist ausgeschlossen. §
545 BGB wird abbedungen.

(6) Vom AG oder in seinem Auftrag durch Dritte eingebrachte Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und ähnliches
sind vom AG bis zum Mietende rückstandslos zu entfernen und der Ursprungszustand ist wiederherzustellen. Nach
dem Ende der Mietzeit kann die AN anderenfalls auf Kosten des AG solche Gegenstände, Einbauten, Aufbauten
etc. selbst entfernen oder durch Dritte entfernen lassen.

(7) Für Verunreinigung oder Abnutzungen, die über das Übliche und nach der Art des Vertrages zu erwartende
Maß hinausgehen, hat der AG aufzukommen, auch wenn die AN die Endreinigungspflicht übernommen hat.

(8) Die Mitnahme von Speisen und Getränken ist, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wird, nicht
gestattet.

(9) Der Verkauf von Waren bedarf, soweit nicht bereits vertraglich gestattet, einer gesonderten Zustimmung der
Auftragnehmerin.

(10) Eine auch nur teilweise Untervermietung kann nur mit ausdrücklicher Genehmigung des jeweiligen
Berechtigten vorgenommen werden. Liegt eine Genehmigung vor, haftet der AG für den Untermieter wie für eigenes
Verhalten nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der AG ist zudem verpflichtet, seinem Untermieter
seine sämtlichen Vertragspflichten einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuerlegen.

(11) Die Müllentsorgung wird durch den AG übernommen und hat spätestens zum Mietzeitende erfolgt zu sein. Der
AN übernimmt die Müllentsorgung nur in den Vertragsfällen, in denen neben dem Mietobjekt auch das Catering
Vertragsleistung ist.

(12) Die AG hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Betriebsverordnung, die Lärmschutzverordnung
sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen.

(13) Die AG hat die für die beabsichtigte Nutzung maßgeblichen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und
feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gesetze über den Jugendschutz in eigener Verantwortung
zu beachten und einzuhalten.

(14) Die AG ist Veranstalter im Sinne der BetrVO Berlin.

(15) Die AG hat die Pflichten als Veranstalter nach § 32 Abs. 5 BetrVO Berlin wahrzunehmen.

(16) Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen aufgebaut werden, sind nach Maßgabe
von § 34 BetrVO Berlin Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik bzw. aufsichtführende Personen
von der AG auf deren Kosten zu stellen und der AN zu benennen.

(17) Die AG trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Die Umsatzsteuer ist für alle
Einnahmen aus der Veranstaltung von der AG zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar von Künstlern
anfallende Künstlersozialabgabe führt die AG fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab.

§ 7 Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen

(1) Die AN erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Es gilt die zwischen den Parteien vereinbarte
Vergütungsregelung. Alle Aufwendungen, Nebenkosten und Auslagen, die nach Maßgabe der
Leistungsbeschreibung nicht von der AN zu tragen ist oder die über den üblicherweise zu erwartenden Verbrauch
hinausgehen, werden nach Aufwand bzw. nach Verbrauch abgerechnet.

(2) Der AN kann die Zahlung eines Abschlages von 50 % der vereinbarten Vergütung der Raummieten &
Nebenkosten nach Vertragsabschluss, von weiteren 45 % (insgesamt 95%) zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn
verlangen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist der Zeitpunkt der Zahlung nicht vereinbart, werden
Abschläge, vereinbarte Vergütungen und Forderungen aus der Abrechnung der Leistung nach Veranstaltungsende
mit Zugang der Zahlungsaufforderung oder Rechnung ohne Abzug fällig. Verzugszinsen berechnet der AN mit
mindestens 8 % über dem Basiszinssatz. Der AN behält sich im Einzelfall vor, einen höheren Schaden
nachzuweisen.

(3) Eventuell anfallende Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas
erfolgen in der Economy-Class, Interkontinentalflüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse.
Fahrten mit dem PKW werden mit 0,30 €/km berechnet.

(4) Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte) und anderen Verwertungsgesellschaften ist Angelegenheit des AG.

(5) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist nur mit
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.

(6) Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

§ 8 Änderung der Teilnehmerzahl

(1) Die AG teilt der AN spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl
mit.

(2) Eine Erhöhung oder Reduzierung der Teilnehmerzahl ist innerhalb der vertraglichen und räumlichen Grenzen
mit Einverständnis der AN möglich. Im Falle einer Erhöhung wird, sofern nicht anders vereinbart, der Abrechnung
die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

(3) Hat eine Erhöhung der Teilnehmerzahl zur Folge, dass das kalkulierte Personal nicht ausreicht (abhängig von
der Art der Veranstaltung), so zeigt die AN, soweit es rechtzeitig möglich ist, dies vorab dem AG an. Das zusätzliche
Personal wird in der Endabrechnung berücksichtigt.

(4) Die Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung darf die Obergrenze von 750 Teilnehmer nicht überschreiten.

§ 9 Änderungsvorbehalt

(1) Ist unter anderem Gegenstand des Vertrages eine künstlerische Darbietung und erscheint der im Vertrag
benannte Künstler nicht oder sagt seinen Auftritt nach Zugang des Angebots ab, so ist die AN berechtigt, einen
gleichwertigen Ersatz zu beschaffen, sofern dies für den AG nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.
Dies gilt nicht, wenn das Ausbleiben oder die Absage des Künstlers aus Gründen geschieht, die die AN zu vertreten
hat oder wenn sie eine Garantie für das Erscheinen der jeweiligen Person übernommen hat.

§ 10 Stornierung durch den Auftraggeber

(1) Grundsatz: Der AG kann das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Angaben von Gründen durch entsprechende schriftliche Benachrichtigung der Auftragnehmerin beenden. Er bleibt jedoch vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 bis 4 zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die gebuchten Leistungen verpflichtet. Das gilt nicht, sofern die Stornierung aus einem von der AN zu vertretenden Umstand erfolgt.

(2) Wird das Vertragsverhältnis aus einem von der AN nicht zu vertretenden Grund durch den AG beendet, so ist
ihr hinsichtlich der Vermietung und bestellten Dienstleistungen der entstandene Schaden wie folgt zu ersetzen:

  • 50 % der Bruttovertragssumme bei Stornierung bis 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn
  • 65 % der Bruttovertragssumme bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn
  • 95 % der Bruttovertragssumme bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn
  • 100 % der Bruttovertragssumme bei Stornierung unter 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn

(3) Mietzins hinsichtlich von Fremdobjekten sowie Leistungen beauftragter Drittfirmen:
Ist Gegenstand des Vertrages die Vermietung von Räumlichkeiten, die nicht im Besitz der AN stehen und/oder
enthält der Vertrag Leistungen, mit deren Erbringung Drittfirmen beauftragt wurden, gelten die
Stornierungsbedingungen des jeweiligen Eigentümers/Vermieters der Räumlichkeiten bzw. der jeweiligen
Drittfirma.

(4) Anderslautende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt. Der AG bleibt der Nachweis eines niedrigeren
Schadens vorbehalten.

§ 11 Rücktrittsrecht, Abbruch der Veranstaltung

(1) Die AN ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. nach bereits erfolgter Überlassung der Räumlichkeiten die Kündigung auszusprechen und die Räumung zu veranlassen. Dies kommt insbesondere in den nachfolgend angeführten Fällen in Betracht. Die Rechte der AG nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben hiervon unberührt.

(2) Kommt die AG ihren vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen trotz angemessener Nachfristsetzung
nicht nach, ist die Auftragnehmerin zum sofortigen Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt. Ihre Erfüllungs- und
Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Der AG erwächst hieraus keinerlei Entschädigungsanspruch
gegen die AN.

(3) Erlangt die AN Kenntnis von einer nicht mit ihr abgestimmten Änderung der zwischen den Parteien vereinbarten
Art der Veranstaltung bzw. des Anlasses oder des Zwecks derselben oder hat der AG den Vertragsschluss unter
irreführenden bzw. falschen Angaben oder durch Unterschlagungen wesentlicher Informationen herbeigeführt oder
weisen begründete Tatsachen darauf hin, dass durch die Veranstaltung der reibungslose Geschäftsbetrieb, die
Sicherheit oder das Ansehen der AN in der Öffentlichkeit aus nicht von der AN zu vertretenden Gründen gefährdet
werden könnte, ist sie zum sofortigen Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt. Ihre Erfüllungs- und
Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Der AG erwächst hieraus keinerlei Entschädigungsanspruch
gegen die Auftragnehmerin.

(4) Verletzt die AG wesentliche Vertragspflichten oder gesetzliche Bestimmungen und behördliche Anordnungen,
so kann die AN die sofortige geräumte Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen und im Falle der
Verweigerung durch die AG auf dessen Kosten selbst die Räumung durchführen oder durchführen lassen. Ihre
Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Der AG erwächst hieraus keinerlei
Entschädigungsanspruch gegen die Auftragnehmerin.

(5) Ist die Erfüllung des Vertrages infolge höherer Gewalt oder infolge anderer von der AN nicht zu vertretender
Umstände für die AN nicht mehr zumutbar, ist die AN zum Rücktritt berechtigt, sofern eine Vertragsanpassung
ebenfalls nicht zumutbar sein sollte. Die AN wird der AG in diesen Fällen die Hinderungsgründe unverzüglich per
E-Mail, notfalls durch beauftragte Personen, anzeigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen, denen keine
Gegenleistung gegenübersteht, werden dem Auftraggeber umgehend erstattet. Darüber hinaus gehende
Ansprüche der AG auf Schadensersatz oder entgangene Gewinn sind ausgeschlossen.

(6) Die AG hat nur dann ein außerordentliches Rücktrittsrecht, wenn dies in diesen Bedingungen ausdrücklich
eingeräumt oder es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 12 Sicherheitsleistungen

(1) Der AN kann auch ohne besondere Vereinbarung vom AG die Leistung angemessener Kautionen oder anderer Sicherheiten zur Sicherung der vereinbarten Vergütung und der Kostenrisiken der AN aus der Veranstaltung verlangen, wenn die AG größere Ein- und Umbauten oder Nutzungen, die einen erhöhten Verschleiß besorgen lassen (Tanzbetrieb, Ausdehnung der Bereiche für Raucher etc.), plant oder nach Vertragsabschluss Grund zu der
Annahme entsteht, dass die Befriedigung der Zahlungsansprüche des AN gefährdet ist.
Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • Wirtschaftsauskünfte eine mangelnde Bonität des AG annehmen lassen,
  • die AG eine (auch vorübergehende) eingeschränkte Zahlungsfähigkeit erklärt,
  • die AG sich mit (Voraus-)Zahlungen in erheblicher Höhe in Verzug befindet,
  • die AG keinen Sitz und keine selbständige Niederlassung im Inland unterhält oder
  • die AG wesentliche Teile ihres Geschäftsbetriebes untersagt wurden.

Ist ein Sicherungszweck nicht ausdrücklich vereinbart, werden sämtliche Zahlungsansprüche der AN aus dem
jeweiligen Vertrag mit dem Kunden einschließlich seiner Änderung, Abwicklung oder stillschweigenden
Verlängerung gesichert.

§ 13 Haftung der Auftragnehmerin

(1) Die AN haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie bei Abgabe einer Garantie.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf die vertragswesentlichen Pflichten beschränkt. Im Übrigen ist eine
Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für entgangenen Gewinn haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für eine Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3) Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für vertragliche wie auch für deliktische Ansprüche.

(4) Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind mit Ausnahme der Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen.

(5) Die AN haftet nicht für Schäden, die auf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
zurückzuführen sind oder die öffentlich-rechtlich angeordnet oder umgesetzt wurden.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten sinngemäß auch für eine persönliche
Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Subunternehmen der AN.

(7) Mängel in der Leistung der AN (Mietsache, Catering, Personal etc.), soweit eine Haftung für diese nicht nach
diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wurde, berechtigen den AG nur zur Minderung oder
zu Schadensersatz, soweit er unverzüglich den Mangel gegenüber der AN schriftlich gerügt und ihr unter
angemessener Fristsetzung die Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt hat.

§ 14 Haftung des Auftraggebers

(1) Der AG haftet der AN neben allen sonstigen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen oder andere ihm zurechenbare Personen, insbesondere den Besuchern seiner Veranstaltung,
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Umfasst sind insbesondere auch veranstaltungstypische Schäden,
die durch Ausschreitungen, Brand, Panik oder ähnliche Geschehnisse entstanden sind. Ebenso Ansprüche Dritter,
die die Veranstaltung des AG mit der Auftragnehmerin AN in Verbindung bringen.

(2) Der AG haftet auch für Kosten, die der AN dadurch entstehen, dass die AN als Vermieterin durch Dritte im
Außenverhältnis für Veranstaltungen und damit zusammenhängende Ereignisse in Anspruch genommen wird, die AG zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere auch Gebühren, Bußgelder, oder sonstige Strafen oder Zahlungsverpflichtungen sowie die Kosten einer Rechtsverteidigung und – verfolgung. Eine Verpflichtung zur
Rechtsverteidigung besteht dabei nur, wenn der AG der AN hierfür sämtliche worst-case Kosten vorstreckt.

(3) Der AG übernimmt mit Übernahme der Mieträume bis zu ihrer vollständigen Rückgabe die
Verkehrssicherungspflicht für das Objekt.

(4) Der AG stellt die AN von allen Ansprüchen Dritter (gleich ob privat- oder öffentlich rechtlicher Natur) gegen sie
frei, soweit er oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen hierfür ursächlich oder im Innenverhältnis
ersatzpflichtig sind.

(5) Der AG ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsschutz für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Schäden an Mietsachen abzuschließen. Weist der AG bis 14
Tage vor Veranstaltungsbeginn eine entsprechende Versicherung nicht nach, ist AN berechtigt, nicht jedoch
verpflichtet, auf Kosten des AG eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

§ 15 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände

(1) Mitgeführte persönliche oder sonstige anlässlich der Veranstaltung mitgeführte Gegenstände befinden sich,
soweit nichts anderes vereinbart, auf die Gefahr des AG in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem
Veranstaltungsgelände (Straßenland vor dem Haupt- oder Nebeneingang).

§ 16 Sonstiges, dauerhafte Rechteeinräumung

(1) Bei Veranstaltungen, die ganz oder nur teilweise im "Open-Air-Bereich" (Terrassen) stattfinden, trägt der AG
das Wetterrisiko in vollem Umfang.

(2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die
Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben, die jedoch vor Veröffentlichung
von beiden Vertragspartnern freizugeben sind. Die AN ist in jeglichen Publikationen auf Verlangen als Urheber und
durchführende Agentur namentlich zu nennen.

(3) Das Logo der AN darf nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unter Beachtung des Corporate Designs verwendet werden.

(4) Die seitens der AN skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum der AN. Eine weitergehende
Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung.

(5) Die AN ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video-, Film- und EDV-Aufnahmen sowie sonstige technische
Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen, soweit
sittliche Gesichtspunkte oder Persönlichkeitsrechte einer solchen Verbreitung nicht entgegenstehen. Die
Auftraggeberin behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung von Bild-, Ton- und Datenträgern jeder Art durch den Auftraggeber oder durch Dritte vor.

(6) Der AG darf gewerbliche Ton-, Bild- oder Fotoaufnahmen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch
AN anfertigen.

(7) Der AG räumt dem AN das unwiderrufliche und unbefristete Recht ein, seine Firma und das dazugehörige Logo
zu Referenzzwecken zu benennen und schriftlich bzw. bildlich in üblichen Zusammenhängen (Internetauftritt,
Präsentationsbroschüre etc.) zu zeigen und ggf. das Logo oder den Schriftzug des Auftraggebers mit dessen
Internetpräsenz zu verlinken. Vorstehendes Recht kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen, nachdem
der Auftragnehmer seine Hauptleistung erbracht hat, ausdrücklich schriftlich widerrufen, soweit er sich auf eine
Schlechterfüllung der Hauptleistung stützen kann.

(8) Vertragliche Einzelheiten und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln

§ 17 Änderungen/Nebenabreden

(1) Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 18 Teilnichtigkeit

(1) Sind einzelne Vorschriften des Vertrages nichtig, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine dadurch etwa entstehende Lücke durch eine Regelung auszufüllen,
die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der Bestimmung und des Vertrags möglichst nahekommt.

§ 19 Erfüllungsort/Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Berlin, soweit die vereinbarten Leistungen dem Vertrag oder ihrer Natur nach nicht an anderer
Stelle zu erbringen sind.

(2) Als Gerichtsstand wird, sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten, die im
Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, ausschließlich Berlin vereinbart. Das
Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

Bolle Festsälle

BT der EFA Gastronomie GmbH & Co.KG
Alt-Moabit 98
10559 Berlin